#Informationsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG #Legaldefinition
Jeder hat das #Recht sich aus #allgemein #zugänglichen #Quellen #ungehindert zu #unterrichten;
#elementares #Bedrüfnis des #Menschen sich aus #möglichst #vielen #Quellen zu #unterrichten, #Wissen #erweitern und sich so als #Persönlichkeit zu #entfalten.
#BVerfGE 27, 81 f.
#Ungehindert: #Ohne #Passwort / #Beschränkung;
#informationsfreiheit #Legaldefinition #recht #allgemein #zugänglich #quelle #ungehindert #unterrichten #elementar #Bedrüfnis #mensch #möglichst #viel #wissen #erweitern #Persönlichkeit #entfalten #BVerfGE #ohne #passwort #beschränkung #unterscheidung #Abwehrrecht #Leistungsrecht #vorlesung #grundrechte #Nußberger