Der #Geschäftsführer eines Unternehmens ist aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verpflichtet ist, die konkrete Übernahme von fremden Inhalten auf der eigenen Website zu verhindern, so dass er für #unlautere #Wettbewerbshandlungen des Unternehmens neben diesem auch #persönlich haftet.
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.18, 12 O 69/18
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2018/12_O_69_18_Urteil_20181114.html
#geschäftsführer #unlautere #wettbewerbshandlungen #persönlich