AirBnB & Co. – und der "Trick" mit der vermeintlichen Mindestmietdauer
Eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal kann trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen. In dem hier vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedene
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von Christian Ollick, Dipl.-Finw. (FH)
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