BayLDA
#Veröffentlichung von #Veranstaltungsfotos kann ohne ausdrückliche Einwilligung der Abgebildeten gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gerechtfertigt sein, und zwar selbst dann, wenn die Abgebildeten identifizierbar sind, solange die Veranstaltung als solche, Anlass und Vordergrund der Berichterstattung ist und nicht die einzelne Person als solche.
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#veröffentlichung #veranstaltungsfotos