#Gleichheit; #Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG
#Rechtsgeschichte
#Gleichbehandlung #eingetragener #Lebenspartnerschaft
#BVerfGE 131, 239
#Tertium #Comparationis: #Rechtlich #verbindlich #verfasste #Lebensform;
#Anforderungen an #Rechtfertigung #strenger, je mehr #Annäherung an in Art. 3 Abs. 3 GG #genannte #Merkmale
#Verfassungsändernder #Gesetzgeber hat #sexuelle #Orientierung nicht in Art. 3 Abs. 3 GG #aufgenommen
#gleichheit #Gleichheitssatz #Rechtsanwendungsgleichheit #Rechtsgeschichte #gleichbehandlung #Eingetragen #Lebenspartnerschaft #BVerfGE #Tertium #Comparationis #rechtlich #verbindlich #Verfasst #Lebensform #anforderung #Rechtfertigung #streng #Annäherung #genannt #merkmal #verfassungsändernd #Gesetzgeber #Sexuell #Orientierung #aufgenommen #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Menschenwürde
Art. 1 GG
#Ewigkeitsgarantie Art. 79 Abs. 3 GG:
#Konkrete #Bedeutung für das, was Art. 1 GG betrifft:
-> #Modifikation durch #Verfassungsänderung #unzulässig;
#Lösungen für #Probleme, die unter Art. 1 #subsumiert werden, sind dem #verfassungsändernden #Gesetzgeber #entzogen;
-> #Schutzbereich ist #Teil der #Verfassungsidentität
-> #Begrenzung des #Anwendungsvorrangs des #Unionsrechts
#menschenwürde #Ewigkeitsgarantie #konkret #bedeutung #Modifikation #Verfassungsänderung #unzulässig #lösung #problem #subsumiert #verfassungsändernd #Gesetzgeber #entzogen #Schutzbereich #teil #Verfassungsidentität #Begrenzung #Anwendungsvorrang #Unionsrecht #Ewigkeitsklausel #vorlesung #grundrechte #Nußberger