RA Michael Seidlitz · @ramichaelseidlitz
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des BGH-Urteils zur von

BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17

a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.

b) Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

juris.bundesgerichtshof.de/cgi

#volltext #verwertbarkeit #dashcam_aufzeichnungen

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