#Volltext des BGH-Urteils zur #Verwertbarkeit von #Dashcam_Aufzeichnungen
BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17
a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
b) Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.
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