RA Michael Seidlitz · @ramichaelseidlitz
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Der Arbeitgeber ist nicht allein aufgrund seines arbeitsvertraglichen berechtigt, dem Arbeitnehmer zuzuweisen.
Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche vor.
Eine aus diesem Grund ausgesprochene ist unwirksam.

LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018, 17 Sa 562/18

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