#Rechtfertigung von #Enteignungen
"Durch #Gesetz oder auf #Grund eines #Gesetzes" Art. 14 Abs. 3, S. 2 GG
#Unterscheidung von #Legalenteignung und #Administrativenteignung:
#durch #Gesetz; #aufgrund eines #Gesetzes
#Gesetzliche #Grundlage muss #Enteignungszweck iSv #zielt auf #Gemeinwohl #festlegen
#Rechtsschutzverkürzung bei #Legalenteignung: Da #Rechtsmittel gegen #Verwaltung wegfallen: #Zulässigkeit nur #Ausnahmsweise gegeben
#Eigentumsgarantie #Rechtfertigung #enteignung #gesetz #grund #unterscheidung #Legalenteignung #Administrativenteignung #durch #aufgrund #gesetzlich #grundlage #Enteignungszweck #zielt #gemeinwohl #festlegen #Rechtsschutzverkürzung #Rechtsmittel #verwaltung #Zulässigkeit #ausnahmsweise #vorlesung #grundrechte #Nußberger
#Expressive #Retributive #Straftheorie
#Unterscheidung von #Verhaltensnorm und #Sanktionsnorm;
Die durch #Sanktionsnorm #angeordnete #Sanktionierung dient #rechtlicher #Wiederherstellung des #status #ante #delictum: #Strafe als #Vergeltung #kommunikativen #Verhaltens #entgegen einer #Verhaltensnorm, die der #Aufrechterhaltung des #status #quo #dient und auf #Schutz eines #Rechtgutes #zielt.
#Freund, #Rostalski - #Strafrecht #Allgemeiner #Teil, S. 53
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